Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines : Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Agentur gelten für alle Geschäfte zwischen den Parteien. Ausnahmen gelten nur, sofern im Einzelfall besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen werden. Einer ausdrücklichen Bezugnahme auf diese AGB bedarf es nicht. Der Kunde erkennt an, dass ihm diese AGB bekannt sind und sie auch bei mündlichen oder fernmündlichen Vertragsabschlüssen Bestandteil des Vertragsverhältnisses werden. Für bereits laufende Geschäftsbeziehungen wird ihre Geltung nachträglich vereinbart. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur insoweit, als die Agentur diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Zusammenarbeit : Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich gegenseitig bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich. Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur unverzüglich mitzuteilen. Die Parteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten. Veränderungen hinsichtlich der benannten Personen sind jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen. Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können. Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird die Agentur ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

3. Mitwirkungspflichten des Kunden : Der Kunde unterstützt die Agentur bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistung des Kunden dies erfordert. Der Kunde wird die Agentur hinsichtlich ihrer zu erbringenden Leistung eingehend instruieren. Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen. Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass die Agentur die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält. Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

Sind Designleistungen Vertragsgegenstand, legt die Agentur dem Kunden vor Ausführung der Vervielfältigung Korrekturmuster vor. Zur Erstellung eines Digitalproofs, einer Andruckkontrolle oder zur Produktionsüberwachung ist die Agentur nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet. Führt der Kunde die Produktionsüberwachung durch, entscheidet er nach eigenem Ermessen und gibt entsprechende Anweisungen. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Kunde der Agentur zehn einwandfreie Muster unentgeltlich.

4. Beteiligung Dritter : Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber der Agentur tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn die Agentur aufgrund des Verhaltens eines vorbezeichneten Dritten ihren Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

5. Termine : Termine oder Fristen zur Leistungserbringung sind nur dann verbindlich, wenn Sie zuvor schriftlich vereinbart worden sind. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Einbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch den Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur nicht zu vertreten und berechtigen die Agentur, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt umgehend anzeigen.

6. Leistungsänderungen : Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen mit Ausnahme der Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können. Die Agentur prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwand und Terminen haben wird. Erkennt die Agentur, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur zeitverzögert ausgeführt werden können, so teilt die Agentur dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin, dass der Änderungswunsch nur weiter geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt die Agentur die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete Änderungsverfahren endet dann. Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur dem Kunden die Auswirkungen auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist. Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen. Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 3 nicht einverstanden ist. Die vom Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen. Der Kunde hat in jedem Fall den durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwand zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Der Aufwand wird für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von der Agentur berechnet. Die Agentur ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen von der Agentur für den Kunden zumutbar sind.

7. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen : Sind Designleistungen geschuldet, besteht für die Agentur Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Kunde Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann die Agentur eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann die Agentur zudem Schadenersatzansprüche geltend machen.

8. Fremdleistungen : Die Agentur ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Kunden zu bestellen, worauf der Kunde im Vorfeld hinzuweisen ist. Der Kunde ist sodann verpflichtet, der Agentur hierzu eine schriftliche Vollmacht zu erteilen. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der Agentur abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsverhältnis ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung. Lehnt der Kunde die zur Leistungserbringung der Agentur notwendigen Fremdleistungen ab, wird die Agentur von ihrer Verpflichtung zur Vertragserfüllung frei. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen die Agentur ist ausgeschlossen.

9. Zahlungsbedingungen : Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Kunde kommt in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zahlungen des Kunden werden zunächst zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen sowie Mahn- und Inkassokosten verwendet.

10. Nutzungsrechte / Urheberrechte / Quellcode : Die Agentur überträgt dem Kunden an den Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht. Nutzungsrechte gehen ausnahmslos erst nach vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden über. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG. Eine weitergehende Nutzung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden ohne Zustimmung der Agentur untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder in anderer Form zu verwerten.

Designleistungen der Agentur sind urheberrechtlich geschützt. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, die in jedem Einzelfall gesondert zu vereinbaren sind, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Entwürfe und Reinzeichnungen der Agentur dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung ist unzulässig. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung hat der Kunde der Agentur eine Vertragsstrafe in Höhe von 200 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen. Die Agentur ist berechtigt, Entwürfe und Vervielfältigungen der Designleistungen im Rahmen der Eigenwerbung zu verwenden, selbst wenn dem Kunden das ausschließliche Nutzungsrecht eingeräumt wird. Die Agentur ist zudem berechtigt, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) von Designleistungen als Urheber genannt zu werden. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, ist er verpflichtet, der Agentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
Davon unberührt bleibt das Recht der Agentur, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

Quellcodes verbleiben im alleinigen Eigentum der Agentur. Die Herausgabe von Quellcodes wird von der Nutzungseinräumung und der geschuldeten Leistung nicht umfasst. Sie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien und ist gesondert zu vergüten. Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

11. Rückgabepflicht : Originale von Designleistungen sind der Agentur spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust der Originale, Entwürfe oder Reinzeichnungen hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

12. Herausgabe von Daten : Die Agentur ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Kunde, dass ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt werden, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. Hat die Agentur dem Kunden Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung der Agentur verändert werden. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Kunde.

13. Schutzrechtsverletzungen : Die Agentur stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird die Agentur unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Anderenfalls erlischt der Freistellungsanspruch. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt, oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben. Der Kunde versichert, dass er zur Verwendung aller der Agentur zur Auftragserfüllung übergebenen Vorlagen und Unterlagen berechtigt ist, und dass diese frei von Rechten Dritter sind. Der Kunde stellt die Agentur im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

14. Rücktritt : Der Kunde kann wegen einer nicht im Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

15. Gewährleistung : Der Kunde hat die Vertragsmäßigkeit der Leistung nach Erhalt unverzüglich zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einer Woche schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln beginnt die Rügepflicht ab der Entdeckung bzw. dem Auftreten des Mangels. Gewährleistungsansprüche sind sonst ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht außerhalb des kaufmännischen Verkehrs bei nicht offensichtlichen Mängeln. Unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen Regelung hat die Agentur das Recht, ihre Leistungen nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Für Mängel, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung beruhen, wird keine Haftung übernommen. Sofern die erbrachten Leistungen auch auf den Vorgaben und Briefings des Kunden sowie auf den zur Verfügung gestellten Informationen, Datenmaterial, Hard- und Software basieren, ist der Kunde für Fehler, Missverständnisse und Veränderungen, die auf seine falschen, fehlerhaften oder unvollständigen Angaben zurückzuführen sind, allein verantwortlich. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei, sofern die anspruchsauslösende Leistung von der Agentur auf den vom Kunden zur Verfügung gestellten Vorlagen und Material beruht.

16. Haftung : Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit betragsmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf EUR 1.000,-. Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet die Agentur soweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. Die Haftung der Agentur für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten sowie bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Kunden entstehen, ist ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von der Agentur. Die Agentur haftet nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit ihrer Entwürfe und sonstigen Designarbeiten.

17. Geheimhaltung / Presseerklärung : Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke des jeweiligen Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder diesem bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogene Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc. Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnnen Erkenntnisse zu wahren. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus. Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind ihr die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses auszuhändigen, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann. Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung zulässig.

18. Sonstiges : Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Agentur darf den Kunden auf ihrer Website oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

19. Schriftform : Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen und Erklärungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per E-Mail erfolgen.

20. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht : Erfüllungsort für alle Leistungen aus den Vertragsbeziehungen ist der Sitz der Agentur in Wiesbaden. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, Wiesbaden (Amts- und Landgericht Wiesbaden). Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

21. Salvatorische Klausel : Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken in den Vereinbarungen.
Impressum Disclaimer Datenschutz AGB
Die Website nutzt nur notwendige SESSION-Cookies zur besseren Bedienbarkeit, die beim Schließen des Browsers gelöscht werden, und keine Cookies von Drittanbietern. Mit der Nutzung der Website stimmen Sie der Datenschutzerklärung der die-creartoren.de zu.
die:creartoren . michael kehrein . konzept . grafikdesign . webdesign . programmierung